Winterdienst: Hausmeister muss haften

02.04.2021

Eine WEG kann ihre Räum- und Streupflicht auf öffentlich zugänglichen Wegen so an einen Hausmeister delegieren, dass dieser und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) haftet. Gleiches gilt auch bei Mietshäusern, wenn ein externer Dienstleister mit dem Winterdienst beauftragt ist.

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe (9 U 34/19 vom 07.12.2020) wird klargestellt, dass sich die WEG bei der Übertragung des Räum- und Streudienstes auf einen professionellen Hausmeisterdienst im Allgemeinen auf eine Erfüllung der Pflichten verlassen kann und diese nicht ohne Anlass in allen Einzelheiten der Tätigkeit kontrollieren muss.

Es sei anerkannt, dass solche Verkehrssicherungspflichten wirksam auf einen Dritten übertragen werden können. Dafür erforderlich ist lediglich eine klare Absprache, dass der Dritte die Verantwortung in vollem Umfang übernimmt.

Die WEG haftet nicht dafür, dass sie den Hausmeisterdienst nicht ausreichend überwacht und kontrolliert. Bei Beauftragung eines Fachunternehmens dürfe man sich grundsätzlich auf die Erfüllung der vereinbarten Pflichten verlassen. Man müsse nicht ohne konkreten Anlass alle Einzelheiten kontrollieren. Bei WEGs könne man davon ausgehen, dass die Bewohner darauf achten, dass zumindest ihre auch selbst genutzten Wege frei von Schnee- und Eisglätte sind. Es sei daher grundsätzlich zu erwarten, dass mögliche Unzulänglichkeiten des Hausmeisterdienstes von den Bewohnern umgehend der Verwalterin mitgeteilt würden. Dies genüge der Überwachungs- und Kontrollpflicht.