Wer trägt die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern?
Können Eigentümer die Miete und Wartung für Rauchwarnmelder (RWM) im Rahmen der Betriebskostenabrechnung weitergeben?
In Baden-Württemberg ist gemäß §15 Abs. 7 Landesbauordnung der Eigentümer verpflichtet, Wohnungen mit Rauchwarnmeldern auszustatten, wenn diese vermietet sind. Die turnusmäßige Prüfungspflicht obliegt zunächst dem Mieter, wobei der Eigentümer dies durch einfache Erklärung an sich ziehen kann, um eventuellen Haftungsrisiken zu begegnen.
Eine Zahlung "Miete Rauchwarnmelder" steht dem Vermieter nicht zu, denn Kraft Gesetzes hat er für die Ausstattung zu sorgen. Es steht im frei, die RWM zu kaufen oder zu mieten.
Es könnte sich bei den Mietkosten für die RWM auf den ersten Blick um laufende Kosten handeln, doch eigentlich handelt es sich um "versteckte" Anschaffungskosten, die alleine der Vermieter nach §535 Abs. 1 BGB zu tragen hat.
Die jährlichen Prüfungs- und Wartungskosten hingegen sind unstreitig auf den Mieter umzulegen, sofern der Vermieter die Prüfpflicht an sich gezogen hat und diese Aufgabe an einen Dienstleister vergibt.