Wegerecht - Wenn das Grundstück keinen öffentlichen Zugang hat

31.08.2021

Das Wegerecht regelt, dass Eigentümer, die keinen direkten öffentlichen Zugang zu ihrem Grundstück haben, das des Nachbarn passieren dürfen um dorthin zu gelangen.

Ist dies nicht als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, kann in bestimmten Fällen das Notwegerecht geltend gemacht werden. Das Notwegerecht wird nur eingeräumt, wenn es keinen anderen öffentlichen Zugang zum eigenen Grundstück gibt. Ist dieses aber durch einen möglicherweise umständlichen oder unbequemen Weg zu erreichen besteht kein Anspruch.

In der Regel setzt die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks auch die Erreichbarkeit mit dem Auto oder anderen KFZ voraus. Liegt ausdrücklich nur ein Gehrecht vor oder liegt das Grundstück in einem Gebiet, in dem nach der planerischen Konzeption die KFZ von den Grundstücken ferngehalten werden sollen, kann ein Fahrrecht nicht gefordert werden.

Nach BGB kann ein Wegerecht außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund des Notwegerechts oder einer schuldrechtlichen Vereinbarung entstehen. Da die Zuwege instand gehalten werden müssen, kann der Nachbar eine angemessene finanzielle Entschädigung fordern. Auch die Zuständigkeiten für die Beseitigung von Laub, Schnee und Eis müssen geklärt werden.