WEG Beschlüsse anfechten
Wenn in einer Eigentümergemeinschaft (WEG) Beschlüsse nicht ordnungsgemäß durch die Eigentümerversammlung (EV) getroffen werden, können sie durch die Eigentümer innerhalb eines Monats angefochten werden. Wird die Monatsfrist nicht eingehalten, wird der Beschluss wirksam.
Dies gilt nicht für Beschlüsse, die einer Anfechtung nicht bedürfen, sie sind von Anfang an nichtig. Hierzu gehört beispielsweise nicht ein Beschluss, der für ein konkretes Jahr eine Abweichung von der Heizkostenverordnung zum Inhalt hat. Ein solcher Beschluss ist laut BGH (V ZR 193/17) lediglich innerhalb der Frist anfechtbar.
In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob ein Beschluss, der nicht in Einklang mit der Heizkostenverordnung steht, nichtig oder anfechtbar ist. Zum Teil soll ein solcher Verstoß nur zur Anfechtbarkeit führen, zum Teil wird nach Art des Verstoßes differenziert.
Das BGH hat diese Streitfrage nicht geklärt. Im vorliegenden Fall wurde eine Abrechnung nach Heizkostenverordnung erstellt und somit eine Abrechnung ordnungsgemäßer Verwaltung erstellt. Dies gilt unabhängig davon, ob die WEG anschließend durch einen Beschluss abweichende Bestimmungen treffen. Solche Beschlüsse wirken nur temporär und sind nicht von einem solchen Gewicht, dass eine Nichtigkeit des Beschlusses angenommen werden kann, was immer nur die Ausnahme gegenüber der Anfechtbarkeit sein sollte.