Wasserschäden durch undichte Fugen sind nicht versichert!

08.02.2022

Wasserschäden, die durch eine undichte Fuge zwischen Duschwanne und Wand entstehen, sind nicht durch die Leitungswasserversicherung abgedeckt. Daher muss die Gebäudeversicherung nicht für Schäden aufkommen.
(BGH-Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 236/20)

Das Leitungswasser muss "bestimmungswidrig" aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, ... ausgetreten sein. ..." Mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtungen sind beispielsweise Duschwannen, Badewannen, Waschbecken, Toiletten oder auch Wasch- und Spülmaschinen.

Eine Fuge ist nicht mit dem Rohrsystem verbunden. Daher sei in einem solchen Fall das Wasser nicht aus den Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten. Weiterhin verdeutliche das Wort "sonstige" vor dem Begriff "Einrichtungen", dass diese Einrichtungen eine mit den Rohren und Schläuchen vergleichbare Qualität haben, also folglich ebenfalls abgrenzbare Einzelgegenstände sein müssten. Der Fußboden einer bodentiefen Dusche ist keine Einrichtung in diesem Sinne, daher waren und sind Wasserschäden an den Fugen zwischen Boden und Wand nicht mitversichert.

Der Eigentümer hat die Verantwortung für funktionsfähige Fugen und haftet für Schäden durch undichte Fugen. Die Wartung und Überprüfung von Fugen kann nicht auf den Mieter abgewälzt werden. Die Kosten für die (regelmäßige) Erneuerung der Fugen ist nicht auf den Mieter umlegbar. Es gibt bisher keine Vorschriften oder Gerichtsurteile in welchem Zeitraum der Vermieter die Fugen überprüfen muss.

Mieter oder auch Miteigentümer in einer WEG können Ihre Schäden beheben lassen und die Kosten im Rahmen des Nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruchs (§ 906 Abs. 2 BGB) beim verursachenden Eigentümer auch ohne dessen schuldhaften Verhaltens geltend machen. Die Ansprüche der WEG setzen schuldhaftes Verhalten des Verursachers voraus, daher darf der WEG Verwalter nur die Leckortung, die Trocknung sowie die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums beauftragen. Die Behebung der Schäden im Sondereigentum, also innerhalb der Wohnung, muss der Wohnungseigentümer oder Mieter selbst veranlassen und geltend machen.

Geschädigte einer darunterliegenden Wohnung können selbst bestimmen, ob sie ihren Kostenerstattungsanspruch beim angrenzenden Eigentümer, dessen Mieter oder dem ursprünglich Verursacher (eventuell einige Stockwerke darüber) gemäß § 906 BGB geltend machen.

Eine Sondereigentümerhaftpflichtversicherung oder bei entsprechender Vereinbarung auch die Privathaftpflichtversicherung trägt für den versicherten Eigentümer die gesetzlichen Ansprüche der Geschädigten. Diese entstehen - anders als beim gleitenden Neuwert der Gebäudeversicherung - immer nur zum Zeitwert. Die Differenz zwischen Anschaffungs- oder Wiederherstellungskosten und dem erstatteten Betrag der Haftpflichtversicherung trägt leider der Geschädigte.

Schäden, die durch defekte Rohre, Abflüsse, Armaturen oder direkt an den Wasserkreislauf angeschlossene Maschinen verursacht werden, sind weiterhin von der Gebäudeversicherung abgedeckt.