Was bedeutet Corona für Vermieter?

06.04.2020

In Zeiten von Corona sollen alle Menschen die eigenen vier Wände so wenig wie möglich verlassen. Doch was passiert, wenn die Miete durch virusbedingte finanzielle Ausfälle nicht mehr bezahlt werden kann?

Mietrückstände aus dem Zeitraum April bis Juni 2020, die auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruhen, sollen nicht zur Begründung einer ordentlichen oder fristlosen Kündigung herangezogen werden können. Allerdings müssen Mieter nachweisen, dass sie wegen der Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind.

Die Mieterinnen und Mieter bleiben aber zur Zahlung der Miete unabhängig vom Ausschluss des Kündigungsrechts verpflichtet. Bis zum 30. Juni 2022 haben sie Zeit, Corona-bedingte Mietrückstände auszugleichen.

Damit müssen Vermieter zwar einen Zahlungsaufschub, aber keinen Einnahmeausfall hinnehmen.

Ein Großteil der Mietwohnungen und -häuser sind im Besitz von Privatvermietern. Unter ihnen sind nicht wenige, die nur über geringe Einkommen verfügen. Entfallen auch noch die Mieteinkünfte, geraten sie schnell in eine finanzielle Schieflage.

In ihrem Hilfspaket hat die Bundesregierung den Fall bedacht, dass Vermieter laufende Darlehen aufgrund ausbleibender Mietzahlungen nicht bedienen können. Für sie soll das Recht gelten, solche Kredite zu stunden. Das gilt aber nur für sogenannte Verbraucherverträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden.