Verschärfung der Mietpreisbremse

17.12.2018

Der Bundestag hat folgende Nachbesserung der sogenannten Mietpreisbremse beschlossen:

Transparenz

Verlangt ein Vermieter mehr als 10% mehr als die ortsübliche Miete, muss er den Mieter vor Vertragsabschluss informieren, warum er die Miete überschreiten darf. Der Vermieter soll die Vormiete auf dem Stand vor einem Jahr vor Beendigung offenlegen müssen.

Widerspruch und Rüge

Vertritt der Mieter die Meinung, sein Vermieter verlange zu viel Miete, kann er zukünftig leichter widersprechen. Begründet der Vermieter beispielsweise die Erhöhung mit einer umfangreichen Modernisierung, kann der Mieter darauf in seiner Rüge verweisen. Wenn der Vermieter keine Begründung liefert, kann trotzdem eine Rüge durch den Mieter ausgesprochen werden.

Modernisierungsumlage

Bundesweit darf die Mieter innerhalb von sechs Jahren um höchstens drei Euro pro Quadratmeter steigen. Eine Sonderregelung gilt nur für vergleichsweise günstige Mieten. Bei Nettokaltmieten von weniger als sieben Euro darf die Monatsmiete um maximal zwei Euro im Jahr steigen.

Kappungsgrenze

Nach einer Modernisierung darf die Miete innerhalb von sechs Jahren höchstens um drei Euro pro Quadratmeter steigen. Für Nettokaltmieten von weniger als sieben Euro darf die Monatsmiete um maximal zwei Euro im Jahr steigen.

Schadenersatz und Strafe

Der Mieter hat künftig Anspruch auf Schadenersatz, wenn Immobilienbesitzer eine Modernisierung ankündigt oder durchführt mit der offenkundigen Absicht den Mieter loszuwerden. Ein Indiz dafür wäre beispielsweise, wenn ein Jahr nach der Ankündigung noch nichts passiert ist, wenn der Vermieter eine Verdopplung der Miete ankündigt oder die Bauarbeiten unnötig belastend für den Mieter sind. Eine Modernisierung oder ihre Ankündigung "in missbräuchlicher Weise" stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis 100.000 Euro bestraft werden.