Umbau in der Mietwohnung - was darf der Mieter?

02.07.2020

Wände herausreißen oder neue Böden verlegen? Bei manchen Ein- und Umbauten muss der Vermieter vorher zustimmen, kleinere Verschönerungen kann der Mieter selber vornehmen.

In der Regel muss der Mieter die Wohnung so akzeptieren, wie er sie angemietet hat. Er darf sie zwar nach Belieben einrichten und verschönern, doch bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung des Vermieters. In Ausnahmefällen - wie beispielsweise für den behindertengerechten Umbau - kann der die Zustimmung verlangen. In allen Fällen hat eine umfangreiche Interessenabwägung zu erfolgen.

Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sich daraus Beeinträchtigungen dür die Wohnung ergeben können, insbesondere bei Eingriffen in die Bausubstanz oder wenn der Einbau nicht rückbaufähig ist.

Arbeiten, die keinen erheblichen Eingriff in die Bausubstanz mit sich bringen und am Ende des Mietverhältnisses leicht wieder entfernt werden können, dürfen ohne Zustimmung durchgeführt werden. Dazu zählen z.B. eine Einbauküche, die der Mieter beim Auszug wieder mitnimmt, ein Hochbett oder ein Waschbecken oder die Toilette. Regale dürfen befestigt werden, auch Dübeln ist erlaubt.

Ist zum Beispiel ein alter Teppich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses velegt und im Mietvertrag keine Vereinbarung zum Austausch enthalten, hat der Mieter auch keinen Anspruch auf einen neuen.

Unabhängig davon, welche Umbauten der Mieter durchführen will, kann der Vermieter seine Zustimmung immer davon abhängig machen, dass der Mieter sich verpflichtet, diese beim Auszug zurückzubauen.

Vermieter müssen Umbauten genehmigen, wenn diese für die behindertengerechte Nutzung der Wohnung erforderlich sind und der Mieter daran ein berechtigtes Interesse hat. Allerdings darf bei entgegenstehenden Interessen des Eigentümers oder der anderen Mieter z.B. der Einbau eines Treppenlifts verboten werden, wenn dieser die Nutzung der Treppe durch die anderen Bewohner erheblich einschränkt.