Überhängende Äste und Standfestigkeit von Bäumen
Grundeigentum erstreckt sich auch auf den Luftraum darüber und unter die Oberfläche des Grundstücks. Daher kann der Eigentümer grundsätzlich verlangen, dass keine Zweige und keine Wurzeln vom Nachbargrundstück herüber wachsen.
Allerdings regeln sowohl das BGB (§ 910) und das baden-württembergische Nachbarrecht (§23 NRG) das gedeihliche Zusammenleben entlang der Grundstücksgrenzen.
Dem betroffenen Eigentümer steht ein Selbsthilferecht zu, wenn er den Besitzer des Nachbargrundstücks zuvor erfolglos zur Beseitigung binnen einer angemessenen Frist aufgefordert hat. Er kann dann Zweige und Wurzeln abschneiden, sogar auch dann, wenn durch das Abschneiden überhängender Äste das Absterben des Baumes oder der Verlust seiner Standfestigkeit droht. (BGH Urteil vom 11. Juni 2021 AZ V ZR 234/19)
Ausgeschlossen wird dieses Recht, wenn die eingedrungenen Wurzeln oder überhängenden Äste die Benutzung des eigenen Grundstückes nicht beeinträchtigen. In Baden-Württemberg gilt noch die Besonderheit, dass überragende Zweige eines Obstbaumes, die höher als 3 Meter liegen zu dulden sind. Darunter kann abgeschnitten werden.
Das Selbsthilferecht gilt immer vorbehaltlich etwaiger naturschutzrechtlicher Beschränkungen wie z.B. eine Baumschutzsatzung der Gemeinde.