Sondervergütung für Verwalter?
Ist die Vereinbarung einer Sondervereinbarung des Verwalters für das Betreiben von Hausgeldklagen zulässig?
Neben den Grundvergütungen für ihre allgemeine Tätigkeit vereinbaren Hausverwalter mit den Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) häufig noch Sondervergütungen für besondere Leistungen. Dabei kann es um eine Baubegleitung bei Instandsetzungsmaßnahmen, um die Führung besonderer Statistiken oder eben das Betreiben von Hausgeldklagen gegen säumige Eigentümer gehen.
Das Landgericht Köln (29 S 48/18 WEG) hatte sich mit einem dazu gefassten Beschluss einer WEG zu befassen. Diese hatte beschlossen, dem Verwalter eine Sondervergütung in Höhe von 200,- EUR für die gerichtliche Geltendmachung von Hausgeldrückstände zu zahlen. Das LG Köln urteilte, es sei zwar grundsätzlich unbedenklich, dem Verwalter für die Führung von Gerichtsverfahren eine Vergütung in Form einer angemessenen Pauschale zuzubilligen. Die Vergütung müsse aber verhältnismäßig sein.
Im konkreten Fall war dies nicht der Fall, da die Pauschale in Höhe von 200,- EUR unabhängig von der Höhe des rückständigen Hausgeldbetrages gezahlt werde. Das könnte zum Beispiel dazu führen, dass der Verwalter bei Beitreiben von niedrigen Hausgeldrückständen eine höhere Vergütung erhalte, als ein Rechtsanwalt nach dem RVG.
Die Vereinbarung der Sondervergütung muss sich anhand der streitwertorientierten Gebühren des RVG orientieren, auch wenn diese im Verwaltervertrag festgelegt wird.