Sondereigentum auch für Gartenfläche
Das Sondereigentum kann sich seit der WEG-Novellierung auch auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstückes erstrecken, sofern die Wohnung oder das Teileigentum wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
Ein isoliertes Sondereigentum an Außen- oder Freiflächen unabhängig von Sondereigentum an Wohnraum kann mit Ausnahme von Stellplätzen allerdings nicht begründet werden.
Somit kann Sondereigentum auch an Terrassen- oder Gartenflächen durch Festlegung in der Teilungserklärung begründet werden.
Die Begründung von Sondernutzungsrechten an solchen Flächen bleibt aber weiterhin möglich.