Sondereigentum auch für Gartenfläche

19.06.2021

Das Sondereigentum kann sich seit der WEG-Novellierung auch auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstückes erstrecken, sofern die Wohnung oder das Teileigentum wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.

Ein isoliertes Sondereigentum an Außen- oder Freiflächen unabhängig von Sondereigentum an Wohnraum kann mit Ausnahme von Stellplätzen allerdings nicht begründet werden.

Somit kann Sondereigentum auch an Terrassen- oder Gartenflächen durch Festlegung in der Teilungserklärung begründet werden.

Die Begründung von Sondernutzungsrechten an solchen Flächen bleibt aber weiterhin möglich.