Sonder AfA für jeden neuen Wohnraum

06.08.2019

Die nur für die Schaffung von neuem Wohnraum geltende Sonderabschreibung wird neben der regulären linearen AfA geltend gemacht und beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu 5% jährlich. Abgeschrieben werden können maximal 2.000 EUR/qm Wohnfläche. Der Bauantrag muss nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2011 gestellt werden und darf 3.000 EUR/qm nicht übersteigen.

Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden 9 Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen.

Nicht nur der Bau neuer Gebäude, sondern auch der Ausbau bestehender Dachgeschosse zu neuen Wohneinheiten wird damit gefördert. Die bereits geltende Sonder-AfA über 2 % soll bestehen bleiben.

Damit könnten laut Bundesrat in den ersten 4 Jahren insgesamt 28% der Anschaffungs- und Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung steuerlich abgeschrieben werden.