Schönheitsreparaturen

22.08.2018

Nach einigen Jahren sehen Mietwohnungen oft bereits abgewohnt aus, obwohl sie beim Einzug frisch renoviert waren. Laut Gesetz ist eigentlich der Vermieter für Reparaturen und damit auch Schönheitsreparaturen zuständig.

Schönheitsreparaturen sind:

  • Tapezieren und Streichen von Wänden und Decken
  • Lackieren der Heizkörper und -rohre
  • Reinigung von Teppichen
  • Streichen von Türen und Fenstern

Diese Reparaturen hat immer der Vermieter zu tragen:

  • Versiegeln und Abschleifen von Parkettböden
  • Erneuerung von Teppichböden
  • Renovierung der Fenster und Außentür (außen)
  • Reparaturen an Heizung- und Sanitäranlagen oder der Elektroinstallation

Der Vermieter kann die Pflicht zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. In vielen Mietverträgen wird vereinbart, dass Decken und Wände, Heizkörper, Fenster und Innentüren in gewissen Zeiträumen vom Mieter gestrichen werden müssen.

Trotzdem muss ein Mieter Schönheitsreparaturen nicht immer durchführen, denn das Gesetz und Gerichtsentscheide setzen den Renovierungspflichten enge Grenzen.


Starre Zeiträume für Schönheitsrenovierungen sind unwirksam

Enthält ein Mietvertrag noch Formulierungen wie: "Der Mieter muss Schönheitsreparaturen in Bad und Küche spätestens alle 3 Jahre, in Wohnzimmern und Schlafzimmern alle 5 Jahre und in anderen Räumen alle 7 Jahre durchführen", sind diese Klauseln nicht mehr gültig, da es sich um starre Fristen handelt. Prinzipiell gilt: Ein Mieter muss nur renovieren, was er auch abgenutzt hat.

Flexible Klauseln sind gültig

Renovierungsklauseln sind laut BGH dann gültig, wenn die Fristen flexibel gestaltet sind. Eine entsprechende Vereinbarung kann beispielsweise lauten: "Im Allgemeinen", "falls erforderlich" oder "nach Bedarf". Eine gültige Klausel wäre: "Im Allgemeinen müssen , falls erforderlich, Schönheitsreparturen in Küche, Toilette und Bad alle 5 Jahre, in Wohnzimmern und Schlafzimmern alle 8 Jahre und in anderen Räumen alle 10 Jahre durchgeführt werden."

Der Zustand beim Einzug ist entscheidend

Eine Renovierungsklausel ist nur dann gültig, wenn dem Mieter eine renovierte Wohnung übergeben wurde. Was der Begriff "renoviert " bedeutet, ist nicht genau definiert. Gemäß BGH muss nicht komplett renoviert worden sein, es reicht, wenn die Wohnung einen renovierten Gesamteindruck vermittelt, mit nur geringfügigen Gebrauchsspuren.


Eine Pflicht zur Renovierung bei Auszug einer unrenoviert übergebenen Wohnung könnte sonst bei kurzer Mietdauer dazu führen, dass der Mieter die Wohnung in besserem Zustand zurückgibt, als er die Wohnung übernommen hat.

Ausnahmen sind nur möglich, wenn der Mieter einen entsprechenden Ausgleich für seine Arbeiten bekommt.