Schätzung in der Nebenkostenabrechnung

25.03.2020

Wenn Verbrauchswerte fehlen, weil Zähler defekt sind, wenn der Zugang zur Wohnung nicht möglich ist oder weil der Zutritt des Ablesers verweigert wird, ist eine Schätzung gesetzlich vorgesehen.

So bestimmt § 9a der Heizkostenverordnung, dass sofern der Wärme- oder Wasserverbrauch eines Nutzers nicht ordnungsgemäß erfasst werden kann, der Gebäudeeigentümer oder das beauftragte Ablese- und Abrechnungsunternehmen die Werte mit einer angemessenen Methode schätzen kann.

Dies gilt bis maximal 25% der gesamten Mietfläche eines Gebäudes. Übersteigt der Schätzanteil diesen Grenzwert, ist das gesamte Gebäude für alle Bewohner - unabhängig von mietvertraglichen Bestimmungen - nach Wohnflächenanteilen abzurechnen.

Erreicht die Schätzfläche diesen Grenzwert nicht, ist die naheliegendste und anerkannteste Schätzmethode, die Orientierung am Vorjahresverbrauch. Dabei ist nicht der tatsächliche absolute Vorjahresverbrauch anzusetzen, sondern der prozentuale Vorjahresanteil an der Gesamtabrechnung. Alternativ - etwa bei Neubauten oder einem Nutzerwechsel - kann man nach vergleichbaren Räumen im Gebäude schätzen.

Wenn diese beiden Verfahren nicht in Betracht kommen, kann der Verbrauch der gesamten Wohnung analog dem Durchschnittsverbrauch des gesamten Gebäudes ermittelt werden.

Wiederholungsschätzungen sind nicht zulässig.

Schätzwerte sind in der Abrechnung zu kennzeichnen und darauf hinzuweisen, welche Schätzmethode zum Einsatz gekommen ist.