Schäden an Fliesen - Rechtsprechung

06.02.2019

Hochwertige Natursteinfließen sind empfindlich und werden gerne imprägniert. Wenn der Vermieter eine solche Imprägnierung nicht vornimmt und sich an den Badezimmerfliesen durch Duschgel, Shampoo oder Allzweckreiniger sichtbare Verfärbungen, Kalkablagerungen, Abblätterungen oder Absandungen bilden, muss der Mieter den Schaden nicht ersetzen. Es handelt sich um einen "vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache" (Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 24.02.2017, 31C 179/14).

Wenn der Mieter Wandfliesen mit Farbe überstrichen hat, die sich nicht mehr entfernen lässt, kann der Vermieter nach Vertragsende die Verfliesung erneuern und die Kosten vom Mieter einfordern. Sind die Fliesen allerdings  bereits 30 Jahre alt, sind nur 50% der Kosten angemessen (Landgericht Köln, Urteil vom 26.03.1996, 12 S 312/95).

Bei der Badausstattung lohnt sich Geiz nicht. Neben der Sanitärkeramik sollte der Vermieter Handtuchhalter, Duschstange, Toilettenpapierhalter, Spiegel mit Beleuchtung und Ablage oder einen Spiegelschrank anbringen. Sonst muss er hinnehmen, dass jeder Mieter die fehlenden Accessoires selbst anbringt und nach einigen Mieterwechseln die Wände entsprechend aussehen.

Ein generelles Verbot für Bohrungen und das Anbringen von Dübeln im Mietvertrag ist unwirksam (BGH, Urteil vom 20.01.1993, VIII ZR 10/92). Handelt es sich um besonders hochwertige Fliesen und ist von vornherein erkennbar, dass Bohrlöcher ohne Austausch von Fliesen nicht mehr beseitigt werden können, ist das Bohren nicht mehr als vertragsgemäße Nutzung anzusehen. Der Mieter muss dann eine Erlaubnis des Vermieters einholen. Missachtet der Mieter das Bohrverbot, hat der Vermieter einen Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB und kann diesen mit der Kaution aufrechnen (Amtsgericht Münster, Urteil vom 29.01.2001, 28 C 3053/07). Nach Ansicht des Gerichts darf der Mieter maximal die Fliesenfugen anbohren, die später wieder verschlossen werden können.

Das Amtsgericht Kassel (Urteil vom 15.03.1996, 451 C 7217/95) und die Landgerichte Hamburg (Urteil vom 17.05.2001, 307 S 50/01) und Göttingen (Urteil vom 12.10.1988, 5 S 106/88) beurteilten das anders: Mieter dürfen Wandfliesen im Bad durchbohren, um zur vertragsmäßigen Nutzung notwendige Ausstattungsgegenstände anzubringen, selbst wenn das Bohrloch als Sachbeschädigung zu bewerten sei. Allerdings dürfe das verkehrsübliche Maß an Bohrlöchern nicht überschritten werden. Alle Bohrlöscher, die nicht für die üblichen Installationen benötigt werden, sind jedoch unzulässig.

Fliesenschäden sollten in jedem Fall repariert sein, bevor die Wohnung neu vermietet wird. Das Landgericht Berlin hat in einem Fall entschieden, wonach sechs defekte Badfliesen eine Mietminderung von 2% rechtfertigen (Urteil vom 28.10.2001, 64 S 108/01). Das Landgereicht Kleve bestätigte eine Mietminderung von 5% wegen optischen Mangels, wenn der Vermieter nicht optisch passende Ersatzfliesen anbringen lässt (Urteil vom 05.02.1991, 6 S 285/90).