Reform WEG Gesetz - viele Änderungen in Sicht

14.01.2020

Gestattung baulicher Maßnahmen
Wohnungseigentümer und Mieter sollen künftig einen Anspruch auf Gestattung baulicher Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität, der Barriere-Reduzierung und des Einbruchschutzes haben. Bauliche Maßnahmen sollen grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit möglich sein, sofern keine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage erfolgt. Die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten in vermieteten Eigentumswohnungen soll sich nach dem wohnungseigentumsrechtlichen Verteilungsmaßstab richten.

Stärkung der Rechtssicherheit in der Begründungsphase
Nach dem Entwurf soll mehr Rechtssicherheit in der Begründungsphase der Gemeinschaft geschaffen werden. Das Wohnungseigentumsgesetz soll bereits mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher für werdende Eigentümer unmittelbar gelten.

Erweiterung des Sondereigentums
Zukünftig soll sich das Sondereigentum auch auf Freiflächen, wie Terrassen, Gärten, Stellplätze erstrecken können.

Modernisierung der Wohnungseigentümerversammlung
Die Wohnungseigentümerversammlung soll als zentraler Ort der Entscheidungsfindung dahingehend aufgewertet werden, dass die Ladungsfrist von zwei auf vier Wochen verlängert wird und Hürden für die Beschlussfähigkeit beseitigt werden. Das Beschlussfähigkeitsquorum soll aufgehoben werden. Die Regelungen zur Zweitversammlung entfallen. Zugleich soll Wohnungseigentümern eine Online-Teilnahme an Versammlungen ermöglicht und eine elektronische Beschlussfassung eingeführt werden.
Umlaufbeschlüsse sollen künftig in Textform möglich sein, eine eigenhändige Unterschrift ist damit nicht mehr erforderlich.Die gesetzliche Pflicht zur Beschlusssammlung soll aufgehoben werden.

Flexible Zusammensetzung des Beirates
Das Ob und die Anzahl der Beiratsmitglieder soll zukünftig im Ermessen der Eigentümergemeinschaft stehen.

Stärkung der Verwalterkompetenzen
Die originären Verwalterkompetenzen sollen dadurch gestärkt werden, dass Maßnahmen gewöhnlicher Verwaltung sowie Eilmaßnahmen auch ohne eine Beschlussfassung der Eigentümer unmittelbar durchgesetzt werden können.

Jährlicher Vermögensbericht
Verwalter sollen neben der Erstellung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan auch einen jährlichen Vermögensbericht erstellen, welcher über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft Auskunft geben soll.

Abberufung des Verwalters erleichtert
Eine erleichterte Möglichkeit der Abberufung des Verwalters soll eingeführt werden. Diese soll nach dem Entwurf nicht auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes abstellen.

Die vorstehende Aufstellung ist nicht abschließend.