Reform WEG Gesetz - viele Änderungen in Sicht
Gestattung
baulicher Maßnahmen
Wohnungseigentümer und Mieter sollen künftig einen Anspruch auf Gestattung
baulicher Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität, der
Barriere-Reduzierung und des Einbruchschutzes haben. Bauliche Maßnahmen sollen
grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit möglich sein, sofern keine grundlegende
Umgestaltung der Wohnanlage erfolgt. Die Abrechnung der Bewirtschaftungskosten
in vermieteten Eigentumswohnungen soll sich nach dem
wohnungseigentumsrechtlichen Verteilungsmaßstab richten.
Stärkung der Rechtssicherheit
in der Begründungsphase
Nach dem Entwurf soll mehr Rechtssicherheit in der Begründungsphase der
Gemeinschaft geschaffen werden. Das Wohnungseigentumsgesetz soll bereits mit
Anlegung der Wohnungsgrundbücher für werdende Eigentümer unmittelbar gelten.
Erweiterung des
Sondereigentums
Zukünftig soll sich das Sondereigentum auch auf Freiflächen, wie Terrassen,
Gärten, Stellplätze erstrecken können.
Modernisierung der
Wohnungseigentümerversammlung
Die Wohnungseigentümerversammlung soll als zentraler Ort der
Entscheidungsfindung dahingehend aufgewertet werden, dass die Ladungsfrist von
zwei auf vier Wochen verlängert wird und Hürden für die Beschlussfähigkeit
beseitigt werden. Das Beschlussfähigkeitsquorum soll aufgehoben werden. Die
Regelungen zur Zweitversammlung entfallen. Zugleich soll Wohnungseigentümern
eine Online-Teilnahme an Versammlungen ermöglicht und eine elektronische
Beschlussfassung eingeführt werden.
Umlaufbeschlüsse sollen künftig in Textform möglich sein, eine eigenhändige
Unterschrift ist damit nicht mehr erforderlich.Die gesetzliche Pflicht zur Beschlusssammlung soll aufgehoben werden.
Flexible Zusammensetzung des
Beirates
Das Ob und die Anzahl der
Beiratsmitglieder soll zukünftig im Ermessen der Eigentümergemeinschaft stehen.
Stärkung der
Verwalterkompetenzen
Die originären Verwalterkompetenzen sollen dadurch gestärkt werden, dass
Maßnahmen gewöhnlicher Verwaltung sowie Eilmaßnahmen auch ohne eine
Beschlussfassung der Eigentümer unmittelbar durchgesetzt werden können.
Jährlicher Vermögensbericht
Verwalter sollen neben der
Erstellung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan auch einen jährlichen
Vermögensbericht erstellen, welcher über die wirtschaftliche Lage der
Gemeinschaft Auskunft geben soll.
Abberufung des Verwalters
erleichtert
Eine erleichterte Möglichkeit der Abberufung
des Verwalters soll eingeführt werden. Diese soll nach dem Entwurf nicht auf das Vorliegen eines
wichtigen Grundes abstellen.
Die vorstehende Aufstellung ist nicht abschließend.