Recht auf eine Hausordnung

25.08.2020

Wenn sich eine Eigentümergemeinschaft (ETG) lange Zeit nicht auf eine gemeinsame Hausordnung einigen kann, kann jeder Eigentümer (ET) verlangen, dass erforderliche Verwaltungsmaßnahmen von einem Gericht, anstelle der ET getroffen werden.

Zulässig und üblich werden in einer Hausordnung die Benutzung von gemeinschaftlichen Flächen geregelt, wie beispielsweise das Abstellen von Kinderwagen und Fahrrädern, die Nutzung von Wasch- und Trockenräumen oder des gemeinschaftlichen Gartens. Ebenso kann die Kehrwoche des Treppenhauses, sowie die Einhaltung von Ruhezeiten oder das Grillen auf Terrassen und Balkonen geregelt werden.

Bestimmungen, die über bloße allgemeine Verhaltensregeln hinausgehen, sind unwirksam. Über die Hausordnung können keine zusätzlichen Pflichten, wie etwa der Räum- und Streupflicht im Winter dem Erdgeschossbbewohner auferlegt werden. Es dürfen auch keine bestehenden Rechte eingeschränkt werden, wie z.B. keinen Besuch nach 22 Uhr zu empfangen oder das vollständige Verbot des Musizierens.

Der Verwalter kann keine Hausordnung bestimmen, da er keine Beschlusskompetenz hat. Diese steht nur den ET zu. Der Verwalter darf eine Hausordnung lediglich vorbereiten, beschließen muss die ETG darüber.