Räum- und Streupflicht an den Mieter delegieren?

19.11.2018

Alljährlich zur kalten Jahreszeit beginnt der Winterdienst. Rutschen Passanten aus, dann haften in vielen Fällen die Straßenanlieger, also die Grundstückseigentümer. Grundsätzlich obliegt zwar der Kommune die Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Gehwegen, aber meist überträgt die kommunale Satzung diese Pflicht auf die Straßenanlieger. Neben dem Entfernen von Laub und Abfall gehört dazu auch die Beseitigung von Eis und Schnee.

Häufig sehen die Satzungen vor, dass zwischen 7.00 und 20.00 Uhr (Sonn- und Feiertag von 9.00 bis 20.00 Uhr) unverzüglich nach Ende des Schneefalls oder nach Entstehen der Glätte die Räumung erfolgen muss. Bei Dauerschneefall sind die Streuarbeiten zu wiederholen.

Die Übertragung dieser Pflicht auf den Mieter ist durch eine klare und eindeutige Regelung möglich, die entweder im Mietvertrag oder über einen gesonderten Vertrag erfolgen kann. Das bloße Aufstellen und Einwerfen eines "Schneeräumplans" in die Briefkästen genügt dagegen nicht.

Die frei zu räumenden Flächen orientieren sich am Einzelfall, wobei die Zuwege zum Mietobjekt, wobei neben dem Bürgersteig und dem Hauseingang auch die Zuwege zum Hof, der Tiefgarage und Garten sowie der Zugang zu den Mülltonnen betroffen sein können. Es besteht keine Verpflichtung - sofern kommunale Satzungen keine entgegenstehenden Regelungen enthalten - Teile des angrenzenden öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen.

Die zur Erfüllung der Schneeräumpflicht erforderlichen Geräte sind vom Vermieter zu stellen. Die Kosten des Streuguts sind Teil der Betriebskosten und können auf die Mieter umgelegt werden.

Nimmt der Mieter die Räumpflicht nicht ordnungsgemäß war, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters einen Winterdienst beauftragen.

Hat der Vermieter die Räum- und Streupflicht wirksam auf den Mieter übertragen, obliegt ihm nur noch eine Kontroll- und Überwachungspflicht.

Bei Eigentumsgemeinschaften oder in Mehrfamilienhäusern ist der Verwalter auch für den Winterdienst zuständig und kann einen Dienstleister mit dem Schneeräumen beauftragen. Mit ihm müssen die Räumpflichten vertraglich exakt geregelt sein, um spätere Haftungsrisiken zu minimieren.