Rauchwarnmelderpflicht - Vermieter haften
Am 31.12.2020 endete auch in den letzten Bundesländern die Nachrüstpflicht von Rauchwarnmeldern (RWM) für Bestandsgebäude. Die große Mehrheit der Räume in privat vermieteten Wohnungen sind mit RWM ausgestattet. Für den Einbau ist stets der Eigentümer der Immobilie verantwortlich. Er muss die ordnungsgemäße Funktionsweise der Geräte sicherstellen.
Die gesetzlich geforderte Prüfung der Geräte kann auf den Mieter übertragen werden. Allerdings steht der Vermieter dennoch immer in der sogenannten Sekundärhaftung. Als Vermieter obliegt es seiner Sorgfaltspflicht, sich zu überzeugen, dass der Mieter seiner Wartungspflicht der RWM nachgekommen ist. In Baden-Württemberg gilt nach der Landesbauordnung § 15 Abs. 7 folgende Besonderheit: Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, und damit den Mietern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt die Verpflichtung selbst.
Mietrechtlich ist es dann auch der Eigentümer, der im Schadensfall haftet: sollte es zu einem Brand mit Personenschaden kommen, kann das ernste Konsequenzen für den Vermieter haben.
Auch bei Sachschäden können fehlende oder nicht funktionierende RWM problematisch werden: Im Brandfall kommt eine vorhandene Wohngebäudeversicherung für die entstandenen Schäden auf. Sind jedoch keine RWM installiert, kann die Versicherung unter Umständen Leistungen verweigern oder zumindest mindern. Das Fehlen der RWM kann als grobe Fahrlässigkeit eingestuft werden. Bisher wurden keine Gerichtsurteile in dieser Hinsicht gesprochen.
Externe Dienstleister überprüfen per Funk-Ferninspektion die Funktionalität der Geräte, ohne ins Haus kommen zu müssen. Der Vorteil: der Vermieter kann im Falle einer fehlerhaften Installation oder Wartung nicht haftbar gemacht werden. Als regelmäßige Wartungsleistung kann der Posten in der Nebenkostenabrechnung auf die Mieter umgelegt werden.