Öltankreinigung umlagefähig?

09.08.2018
Mieter wenden immer wieder ein, dass die Kosten für eine nur alle paar Jahre stattfindende Reinigung des Öltanks keine laufenden Kosten wären, sondern nicht umlagefähige Kosten der Instandhaltung.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (vom 11.11.2009 XIII, ZR 221/08) entschieden, dass es sich bei der Tankreinigung selbst dann, wenn sie nur in Abständen von mehreren Jahren durchgeführt wird, um "laufend entstehende" Kosten handelt und dieser Umstand deswegen nicht der Umlagefähigkeit entgegensteht. Schließlich werden durch die Reinigung nicht Mängel an der Heizungsanlage beseitigt, sondern deren Funktionsfähigkeit aufrechterhalten.

Ferner hat der BGH entschieden, dass die Kosten grundsätzlich in dem Abrechnungszeitraum in voller Höhe umgelegt werden können, in dem sie entstanden sind, also nicht auf mehrere Abrechnungsperioden aufzuteilen sind.

Umlagefähig sind auch die Kosten für die Reinigung des Betriebsraums einschließlich des Reinigungsmaterials.

Nicht umlagefähig sind dagegen sogenannte Korrosionisschutzarbeiten, auch dann nicht, wenn sie im Rahmen der Reinigung mit erledigt werden.