Notdienstpauschale nicht umlegbar auf Mieter

24.06.2020

Die an einen Hausmeister entrichtete Notdienstpauschale ist keine auf den Mieter umlagefähige Betriebskostenposition. Der Vermieter muss sie als Verwaltungskosten selbst tragen (BGH Urteil vom 18.12.20219 VIII ZR 62/19)

Im vorliegenden Fall sollte der Mieter eine Notdienstpauschale für die Erreichbarkeit des Hausmeisters bei Störungsfällen wie beispielsweise Stromausfall, Heizungsausfall oder Wasserrohrbruch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zahlen.

Laut BGH gehören zu den umlagefähigen Kosten für den Hauswart die Vergütung, die Sozialbeiträge sowie alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betreffen. Auch Aufgaben, die für die Sicherheit und Ordnung im Mietobjekt sorgen, gehören dazu, sofern sie ohne konkreten Anlass routinemäßig erfolgen.

Nach Ansicht der Richter fällt eine Notdienstpauschale jedoch nicht in dieses Tätigkeitsfeld. Es handelt sich nicht um eine Vergütung für allgemeine Kontroll- und Überwachungstätigkeit. Vielmehr seien es Aufwendungen für die als Verwaltungstätigkeiten einzuordnende Entgegennahme von Störungsmeldungen und gegebenenfalls die Veranlassung von Reparaturmaßnahmen durch Dritte.