Herr in der Wohnung - aber nicht im Haus

09.07.2020

Wer eine Eigentumswohnung erwirbt, der kauft sich in ein bestehendes Kollektiv ein und muss sich den demokratischen Spielregeln der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) unterordnen. Diese sind im Wohnungseigentumgsgesetz verankert und können für Laien manche ungewohnte Überraschung bringen.

Der Käufer erwirbt echtes Eigentum, allerdings als Mischform aus Alleineigentum an seiner Wohnung und - nur - einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum. Mit dem Erwerb wird der Käufer automatisch Mitglied der WEG und ihm steht ein Stimmrecht in der Eigentümerversammlung zu.

Das Stimmrecht sowie die Kostenverteilung ergibt sich aus dem WEG-Gesetz, der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung jeder WEG. Welche Nutzung für die Wohnung zulässig ist, richtet sich ebenfalls nach dem Gesetz. Da von diesen gesetzlichen Bestimmungen mit Zustimmung aller Eigentümer abgewichen werden kann, sollten Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung besonders genau unter die Lupe genommen werden. Sie müssen aus dem Grundbuch ersichtlich sein.

Mehrheitsbeschlüsse, die in der Vergangenheit gefasst wurden, treffen auch den neuen Eigentümer. So kann zum Beispiel sogar ein Hundehaltungsverbot wirksam sein. Deshalb sollen Käufer - mit Vollmacht des Verkäufers - Einsicht in die Beschluss-Sammlung der Verwaltung nehmen.

Außerdem sollten Interessenten zunächst nach der finanziellen Situation in der WEG fragen, sich die letzte Jahresabrechnung und den aktuellen Wirtschaftsplan zeigen lassen, sowie sich über die Höhe der Rücklagen informieren.

Es schadet auch nicht, sich über das Klima in der WEG zu erkundigen. Streiten die Eigentümer häufiger vor Gericht, sollte man seine Kaufentscheidung sogrsam überdenken.