Mietpreisbremse

04.07.2018

Die Miete vieler Immobilien konnte in der Vergangenheit erhöht werden, indem neue Mietverträge mit einem höheren Mietzins vereinbart wurden, der oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete lag. Diese Möglichkeit ist bei Neuvermietung von Bestandswohnungen mit der Mietpreisbremse kaum noch möglich.

Im Detail bedeutet dies:

  • Sie müssen bei einer Neuvermietung darauf achten, ob der Standort der Wohnung vom Bundesland als Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt eingestuft ist.
  • Wenn Sie eine umfassende Modernisierung durchgeführt haben, sollten Sie prüfen, ob aufgrund des Investitionsumfangs die Mietpreisbremse für diese Wohnung nicht gilt.
  • Bei einer Neuvermietung in betroffenen Gebieten sollten Sie bei der Ermittlung des Mietpreises klären, ob die Obergrenze von ortsüblicher Vergleichsmiete plus maximal zehn Prozent eingehalten wird.
  • Haben Sie wirksam eine Miete vereinbart, die oberhalb der Mietpreisbremse liegt, ist eine Senkung der Miete nicht erforderlich - weder im laufenden Mietverhältnis noch bei Neuvermietung.