Miete Rauchwarnmelder nicht mehr umlagefähig
25.06.2022
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 11.05.2022 (Az. Viii ZR 379/20) entschieden, dass die Miete von Rauchwarnmeldern (RWM) nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten im Sinne der BetrKV gehören. Die Miete ist vielmehr dem Erwerb gleichzusetzen.
Die Gebühren für die Inspektion und die Funktionsanalyse der montierten RWM bleibt vom Urteil unberührt und kann weiterhin auf den Mieter umgelegt werden.