Kosten für das Fälle eines Baumes sind umlagefähig
Der BGH hat mit Urteil vom 10.11.2021 (VIII ZR 107/20) ausdrücklich bestätigt, dass die Kosten der Fällung eines alten, nicht mehr standsicheren Baumes grundsätzlich auf den Mieter umlagefähige Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 Betriebskostenverordnung (BetrKV) sind.
Derartige Kosten sind zwar nicht ausdrücklich in der Betriebskostenverordnung aufgeführt, die Auslegung des § 2 Nr. 10 BetrKV führe jedoch dazu, dass die dort genannte "Pflege gärtnerisch angelegter Flächen, einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen" auch das Fällen eines Baumes umfasse.
Auch Kosten, die nicht laufend anfallen, können Betriebskosten sein. Dies ist aus dem genannten Gesetz ableitbar, da dort neben dem Fällen und dem Abtransport / Entsorgen kranker oder morscher Bäume auch die Kosten für die Anpflanzung eines jungen (Ersatz-) Baumes als umlagefähig nennt.
Die Mieter müssen diese Kosten tragen, auch wenn es bei den
Betriebskosten damit zu deutlichen Schwankungen und unvorhergesehenen
Ausgabenpositionen kommt.
Sinn und Zweck der Betriebskostenverordnung sei es jedenfalls nach Auffassung der Richter nicht, den Mieter vor Unvorhergesehenen Kosten zu schützen, zumal die Kosten einer Baumfällung generell erwartbar seien und Gartenpflegekosten typischerweise schwanken.