KfW fördert private Ladestationen für E-Autos

04.03.2021

Seit 24.11.2020 fördert die KfW Ladestationen für Elektroautos in Wohngebäuden mit einem Zuschuss von 900 EUR pro Ladepunkt. Haus- und Wohnungseigentümer sowie Vermieter und Mieter können die Förderung für Ladestationen im Bereich von selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden nutzen. Die Beantragung muss vor Bestellung der Ladestation erfolgen und im ersten Jahr muss Strom aus erneuerbaren Energien bezogen werden.

Zu den förderfähigen Kosten gehören der Anschaffungspreis der sogenannten Wallbox, sowie die Kosten für Einbau und Anschluss bis hin zu notwendigen Erdarbeiten.  Für die Förderung kommen nur neue Ladestationen mit 11 KW Ladeleistung und intelligenter Steuerung infrage, weil sich diese wegen der geringen Ladedauer und Netzdienlichkeit am ehesten für das Laden zu Hause eignen.

Der Zuschuss wird über das Portal www.kfw.de/440-zuschussportal beantragt. Nach Erhalt der Antragsbestätigung kann mit dem Vorhaben begonnen werden. Für die Auszahlung des Zuschusses muss die Fertigstellung des Vorhabens im KfW-Zuschussportal bestätigt werden, sowie alle Rechnungen für Kauf und Einbau der Ladestation vom Fachunternehmen vorliegen. Sind nicht alle Rechnungen innerhalb von 9 Monaten nach Antragsbestätigung im Portal hochgeladen, entfällt die Auszahlung des Zuschusses.

Der Zuschuss beträgt 900 EUR pauschal pro Ladepunkt. Besteht die Ladestation aus mehreren Ladepunkten, werden pro Ladepunkt 900 EUR gewährt. Fallen die Gesamtkosten jedoch geringer aus, als der Zuschussbetrag pro Ladepunkt, wird der Zuschuss entsprechend reduziert.

Die geförderte Ladestation ist mindestens ein Jahr ab Inbetriebnahme für das aufladen von eigenen oder selbstgenutzten Elektrofahrzeugen zu nutzen. Voraussetzung der Förderung ist auch, dass der für den Ladevorgang erforderliche Strom mindestens 1 Jahr lang zu 100% aus erneuerbaren Energien bezogen werden wird. Dies kann durch den Wechsel auf einen entsprechenden Stromliefervertrag oder durch Nutzung von Strom aus einer hauseigenen Solaranlage erfolgen.

Eine Kombination mit der steuerlichen Förderung nach §35a Absatz 3 Einkommenssteuergesetz (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) ist nicht möglich.