Keine Haftung des Vermieters für Stromverbrauch des Mieters
Der Eigentümer des Objekts muss nicht für die Stromkosten des Mieters aufkommen, wenn die Wohnung über einen eigenen Stromzähler verfügt. (BGH Urteil vom 27.11.2019 VIII ZR 165/18)
Begründet wird dies damit, dass der Vermieter nicht Vertragspartner des Energieversorgers geworden ist. Stattdessen kommt durch die faktische Stromentnahme des Mieters ein Stromabnehmervertrag zustande. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vermieter ausdrücklich mit seinem Mieter vereinbart hat, dass dieser sich beim Stromversorger anzumelden hat.
Um Schwierigkeiten zu vermeiden wird empfohlen bei einem Mieterwechsel stets dem örtlichen Grundversorger den Wechsel unter Mitteilung der Zählerstände zu melden. Liegt zwischen dem ausziehenden Mieter und dem Neueinzug ein Leerstand, in dem z.B. durch Handwerker Strom entnommen wird, muss für diesen Zeitraum selbstredend der Eigentümer für die Stromkosten aufkommen.