Kabelfernsehen nur noch bis 2024 auf Mieter umlegbar

08.09.2021

Vermieter können die Kosten für Breitband- und Kabelfernsehen sowie für Gemeinschaftsantennenanlagen nur noch bis zum 30. Juni 2024 als Betriebskosten auf die Mieter umlegen, wenn diese Anlagen bis zum 1. Dezember 2021 errichtet wurden.

Die im Mietvertrag zugesicherte Bereitstellung ist von der TGK-Novelle grundsätzlich nicht berührt.

Da die Verträge von Eigentümern und Eigentümergemeinschaften mit dem Kabelnetzbetreiber i.d.R. eine Laufzeit von mehreren Jahren haben, sollte man eine Vertragsanpassung und evtl. eine Kündigung mit Wirkung ab dem 01. Juli 2024 erwägen. Dabei ist zu klären wem die vorhandene technische Ausstattung, die sogenannte Netzebene 4, gehört. Viele Versorgungsverträge regeln, dass die Rechte am Hausnetz dem Kabelnetzbetreiber zustehen und dieser für die Instandhaltung und Störungsbeseitigung verantwortlich ist.

Mit dem Mieter ist zu besprechen, ob er sich zukünftig selbst um seinen Fernsehempfang kümmern will. Im Jahr 2020 verfügen bereits 96 % aller Haushalte über einen Internetanschluss, mit dem über einen internetfähigen Fernseher auch ferngesehen werden kann. Alternativ können Fernsehprogramme auch über DVB-T2 Antenne oder per Satellit empfangen werden. Das Anbringen einer Satellitenschüssel am Gebäude (auch auf dem Balkon, wenn von außen sichtbar) erfordert die Zustimmung des Gebäudeeigentümers.

Theoretisch können Mieter auch eigene Verträge mit einem Kabelanbieter schließen. Ggf. können sie dafür das bereits vorhandene Hausnetz nutzen oder sie lassen sich vom Übergabepunkt bis in die Wohnung einen eigenen Anschluss auf eigene Kosten legen. Für letzteres brauchen sie auch die Zustimmung des Gebäudeeigentümers.

Zu beachten ist auch, dass Mieter häufig auch Telefon- oder Internetversorgung über das Hausnetz beziehen. Daher sollte eine Einigung im Interesse aller Beteiligten gefunden werden.