Instandhaltungsrücklage bei Grunderwerbssteuer

02.06.2021

Bisher ging man davon aus, dass die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer beim Kauf einer Eigentumswohnung um die anteilige Instandhaltungsrücklage zu kürzen ist (BFH-Urteil vom 9.19.1991 - II R 20/89).

Dieser Teil wurde mit dem Nominalwert des Anteils an der Instandrücklage bemessen. Mir beim Erwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung sollt dies anders sein und das Meistgebot nicht um die anteilige Instandhaltungsrücklage gemindert werden. (BFH-Urteil vom 2.03.2016 II R 27/14)

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.09.2020 (Az. II R 49/17) entschieden, dass der Kaufpreis nicht um den Wert der Instandhaltungsrücklage gemindert werden  dürfen.

Denn hinsichtlich des Anteils an der Instandhaltungsrücklage finde beim Erwerb kein Rechtsträgerwechsel statt, weil Inhaber der Instandhaltungsrücklage nicht einzelne Wohnungseigentümer sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft sei.

Diese Beurteilung beruht auf einer spezifische grunderwerbsteuerlichen Betrachtung und dürfte sich deshalb auch durch die Neufassung des WEG zum 01.12.2020 nicht ändern.