Installationspflicht für fernablesbare Zähler

31.10.2021

Die zwischenzeitlich vom Bundesrat verabschiedete  Novelle der Heizkostenverordnung verpflichtet Eigentümer zur Installation von fern ablesbaren Zählern. Alle neu installierten Zähler und Heizkostenverteiler müssen zukünftig fern ablesbar sein, außer es wird nur ein einzelnes Gerät ersetzt. Bereits installierte Zähler müssen bis spätestens Ende 2026 ersetzt werden.

Der Vorteiler für Bewohner: das Betreten der Wohnung ist zum Ablesen nicht mehr erforderlich!

Ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung müssen fern ablesbare Zähler interoperabel sein, das bedeutet, die die Geräte von jedem Dienstleister abgelesen werden können müssen. Außerdem müssen die Zähler an ein Smart-Meter-Gateway angeschlossen werden. Dann bereits installierte fern ablesbare Geräte müssen bis zum Ende 2031 gegen interoperable Geräte getauscht werden.

Ab dem 01.01.2022 müssen Vermieter und Wohnungseigentümergemeinschaften den Nutzern monatlich schriftlich - auch per E-Mail - Verbrauchsinformationen mitteilen. Diese müssen den Verbrauch des letzten Monats in Kilowattstunden, einen Vergleich mit dem Verbrauch des Vormonats sowie dem entsprechendem Monat im Vorjahr enthalten, sofern diese erhoben wurden. Zudem muss der individuelle Verbrauch einem Durchschnittsverbrauch gegenübergestellt werden.

Die Jahresabrechnung darf um 3% gekürzt werden, wenn keine fern ablesbaren Zähler installiert wurden, obwohl der Wohnungseigentümer hierzu nach der Heizkostenverordnung verpflichtet war. Zudem kann der Mieter die Jahresrechnung um weitere 3% kürzen, wenn der Gebäudeeigentümer seine Informationspflichten nicht oder nicht vollständig erfüllt.