Haushaltsnahe Dienstleistungen

31.01.2019

In der selbstgenutzten Immobilie können Handwerkerarbeiten bekanntlich steuerlich geltend gemacht werden. Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Pflege- und Betreuungsdienste, Tagesmutter, AuPair), Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Haushaltshilfe, Gärtner, Hausmeister) oder Handwerkerarbeiten mindern unmittelbar die Einkommenssteuerschuld, wenn sie im Haushalt oder auf dem Grundstück erbracht werden. Eine weitere Bedingung ist, dass die Bezahlung unbar erfolgt und eine Rechnung nachgewiesen werden kann.

Der steuerliche Höchstbetrag liegt bei jährlich 6.000 EUR, davon werden 20 % also 1.200 EUR direkt von der Einkommenssteuerschuld abgezogen.

Es lohnt sich also, Handwerkerleistungen - soweit möglich - so zu planen, dass ein weiterer Auftrag ins Folgejahr gelegt wird, wenn der Höchstbetrag bereits ausgeschöpft ist.

Die Begünstigung erstreckt sich nur auf die Arbeitskosten, die Anfahrt oder die Maschinenmiete. Materialkosten sind nicht absetzbar, es sei denn es handelt sich um Verbrauchsmittel wie Reinigungs- und Streumittel. Deshalb sollte der Handwerker oder Dienstleister vor der Rechnungsstellung gebeten werden, die Kosten entsprechend aufzuteilen.

Die Aufwendungen müssen in der Steuererklärung geltend gemacht und auf Nachfrage nachgewiesen werden.