Haftung für zurückgelassene Gegenstände vom Vormieter

28.09.2018

Ist der Vermieter oder der neue Mieter für die vom Vormieter zurückgelassenen Gegenstände wie passene Einbauten, Badschränke, Garderoben, Gardinenstangen, Lampen, Geschirrspüler oder Markise zuständig?

Unentgeltlich zurückgelassene Gegenstände des früheren Mieters, die nicht ausdrücklich vom neuen Mieter übernommen werden, gelten ohne vertragliche Regelung als mitvermietet.

Gegenstände in der Wohnung gelten grundsätzlich als mitvermietet. Dies gilt unabhängig davon, ob sie vom Vermieter oder vom früherern Bewohner stammen.

Möchte der Vermieter keine Verantwortung für die Bereitstellung und Instandhaltung dieser Gegenstände übernehmen, muss er im Mietvertrag ausdrücklich darauf hinweisen, welche Gegenstände der Mieter vom Vormieter übernommen hat.