Haftung für Schlüsselverlust einer Schließanlage
Welche Haftung trifft denjenigen Mieter, Eigentümer oder sonstige Person, die Schlüssel für eine Gesamtschließanlage verliert?
Kommt einer oder mehrere Schlüssel für eine Gesamtschließanlage abhanden, hat der geschädigte Eigentümer bzw. die geschädigte Wohnungseigentümergemeinschaft einen Schadenersatzanspruch gegen die Person, der der Schlüssel abhandengekommen ist.
Dies jedenfalls dann, wenn eine Missbrauchsgefahr besteht. Eine solche Missbrauchgefahr kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Schlüssel bspw. in einen Gullideckel gefallen ist und in der öffentlichen Kanalisation weggespült wurde. Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle.
Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass eine Missbrauchsgefahr gegeben ist, insbesondere, wenn der Schlüssel nicht nur abhanden gekommen ist, sondern gestohlen wurde.
Der Schadenersatzanspruch besteht allerdings nur dann, wenn die Schließanlage auch tatsächlich ausgetauscht wurde (BGH VIII ZR 205/13, NJW 2014, 1653)