Energieausweis

22.06.2018

Seit 2013 müssen Eigentümer ihren Interessenten bei einer Neuvermietung den Energieausweis ungefragt vorlegen. Er gibt Aufschluss über den energetischen Zustand einer Immobilie.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis

Das Dokument ist in beiden Fällen dasselbe, der Unterschied liegt in den eingetragenen Werten.

Die Werte des Verbrauchsausweises berechnen sich auf der Basis der Heizkostenabrechnungen der Bewohner in den zurückliegenden drei Jahren.

Der Bedarfsausweis von einem qualifizierten Energieberater ausgestellt. Auf Basis diverser Daten des Gebäudes und des baulichen Zustandes ermittelt der Experte, wie hoch der Energieverbrauch für die Immobilie sein müsste.

Vorzeigepflicht seit 2013


Seit 2013 muss der Vermieter den Energieausweis unaufgefordert vorlegen, wenn die Immobilie neu vermietet, verpachtet oder verkauft werden soll. Eigentümer, die sich nicht an diese Regelung halten, müssen schlimmstenfalls mit einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro rechnen.

Die gesetzlichen Vorgaben wurden weiter verschärft: die Angaben aus dem Energieausweis müssen bereits in Immobilienanzeigen aufgeführt werden.

Für Ein- bis Vierfamilienhäuser, die vor 1977 gebaut und noch nicht umfassend energetisch saniert wurden, muss ein bedarfsorientierter Energieausweis erstellt werden.

Für andere Immobilien reicht der Verbrauchsausweis aus.

Jeder Energieausweis gilt ab Ausstellung zehn Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich. Nach größeren Umbauten oder Modernisierungen muss er neu erstellt werden, da sich diese Maßnahmen auf den Energiebedarf auswirken.