Energieausweis
Seit 2013 müssen Eigentümer ihren Interessenten bei einer
Neuvermietung den Energieausweis ungefragt vorlegen. Er
gibt Aufschluss über den energetischen Zustand einer Immobilie.
Bedarfs- oder Verbrauchsausweis
Das Dokument ist in beiden Fällen dasselbe, der Unterschied liegt in den eingetragenen Werten.
Die Werte des
Verbrauchsausweises berechnen sich auf der Basis der Heizkostenabrechnungen der Bewohner in
den zurückliegenden drei Jahren.
Der Bedarfsausweis von einem qualifizierten Energieberater ausgestellt. Auf Basis diverser Daten des Gebäudes und des baulichen
Zustandes ermittelt der Experte, wie hoch der Energieverbrauch für die
Immobilie sein müsste.
Vorzeigepflicht seit 2013
Seit 2013 muss der Vermieter den Energieausweis unaufgefordert vorlegen, wenn die Immobilie neu vermietet, verpachtet oder verkauft werden soll. Eigentümer, die sich nicht an diese Regelung halten, müssen schlimmstenfalls mit einem Bußgeld bis zu 15.000 Euro rechnen.
Die gesetzlichen Vorgaben wurden weiter verschärft: die Angaben aus dem Energieausweis müssen bereits in Immobilienanzeigen aufgeführt werden.
Für Ein- bis Vierfamilienhäuser, die vor 1977 gebaut und
noch nicht umfassend energetisch saniert wurden, muss ein
bedarfsorientierter Energieausweis erstellt werden.
Für andere
Immobilien reicht der Verbrauchsausweis aus.
Jeder Energieausweis gilt ab Ausstellung zehn Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich. Nach größeren Umbauten oder Modernisierungen muss er neu erstellt werden, da sich diese Maßnahmen auf den Energiebedarf auswirken.