Förderung energetischer Sanierung an selbstgenutztem Wohneigentum

14.02.2020

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum werden ab dem Steuerjahr 2020 für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren durch einen prozentualen Abzug der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert.

Hierzu wird ein neuer § 35c EStG eingefügt. Förderfähig sind folgende Einzelmaßnahmen: die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschoßdecken; die Erneuerung der Fenster oder Außentüren; die Erneuerung bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen.

Je Objekt beträgt die Steuerermäßigung 20 % der Aufwendungen, höchstens insgesamt 40.000 EUR. Der Abzug von der Steuerschuld erfolgt

  • im Jahr des Abschlusses der Maßnahme: 7% der Maßnahme, höchstens 14.000 EUR
  • im folgenden Kalenderjahr: 7% der Aufwendungen - höchstens jeweils 14.000 EUR
  • im zweiten folgenden Kalenderjahr: 6% der Aufwendungen - höchstens 12.000 EUR.

Die konkreten Mindestanforderungen, die über die Energieeinsparverordnung hinausgehen, werden in einer Rechtsverordnung festgelegt.

Über den Vermittlungsausschuss ist noch eine weitere Förderung hinzugekommen: hiernach sollen 50 % der Kosten für einen beteiligten Energieberaater von der Steuerschuld abgezogen werden dürfen.