Eigentümerliste einer WEG

17.05.2019

Wohnungseigentümer haben gegenüber dem Verwalter den Anspruch auf die Erstellung einer Eigentümerliste. Das umfasst jedoch nicht die Herausgabe der Email-Adressen der übrigen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Das Landgericht Düsseldorf hat am 4.10.2018 (25 S22/18) entschieden, dass der Verwalter verpflichtet ist, auf Verlangen eine Liste der Wohnungseigentümer mit Name und Anschrift zu übergeben. Die Richter verwiesen auf den nicht unerheblichen Unterschied in der Art und Weise, Sorgfalt und Intensität der Nutzung von E-Mails gegenüber dem postalischen Schriftverkehr.

Jeder Eigentümer könne sich durch Einsicht in die Verwaltungsunterlagen auch Kenntnis über diverse E-Mail Adressen anderer Wohungseigentümer verschaffen und diese unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben in eigener Verantwortung nutzen.