Eigenbedarf wegen Trennung oder Scheidung

25.09.2019
  • Will man getrennt voneinander leben, ohne dass die Scheidung schon vollzogen wurde, kann für einen der beiden Ehepartner eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob beide Partner Vermieter sind oder ob die Wohnung für den Partner benötigt wird, der nicht Vermieter ist. Entscheidend für die Wirksamkeit der Eigenbedarfskündigung ist also lediglich, dass einer der beiden Ehepartner zukünftig in der gekündigten Wohnung leben will.
  • Sollte die Scheidung schon vollzogen sein, kann sich die Eigenbedarfskündigung schwieriger gestalten. Wenn beide Partner Vermieter sind oder wenn der vermietende Partner die gemeinsame Wohnung verlassen will, dann liegt eindeutig Eigenbedarf vor. Will aber der geschiedene Partner, der nicht Vermieter ist, in die bisher vermietete Wohnung ziehen, dann ist umstritten, ob er noch unter das Familienprivileg des § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB fällt. Das Amtsgericht Hamburg hat dies mit Urteil vom 21. Juli 1995 zumindest abgelehnt. Zwar wird man wohl selbst in diesen Fällen noch ein berechtigtes Interesse an der Kündigung bejahen können. Aber nur, wenn durch den Einzug des geschiedenen Partners in die gekündigte Wohnung die Trennung oder Auflösung der gemeinsamen Wohnung erst möglich wird. Sollte der Partner während der Trennungszeit schon eine andere (dauerhafte) Unterkunft gefunden haben, scheidet eine Eigenbedarskündigung für diesen aus.