Datenschutz und Klingelschild?

09.12.2018

Bei Mehrfamilienhäusern gilt: grundsätzlich dürfen nur Namen von Personen auf der Klingelanlage geführt werden, die berechtigterweise in den Wohnungen leben (die Aufnahme des/-r Ehepartner-/in bedarf keiner Erlaubnis des Vermieters, die des/-r Lebensgefährten/-in jedoch schon).

Der Vermieter und die Wohnungseigentümergemeinschaft kann verlangen, dasss die Gestaltung des Klingeltableaus einheitlich erfolgt.

Erhebt der Mieter Einspruch gegen die Kennzeichnung der Klingel mit seinem Namen, kann dies als Einspruch oder als Widerruf zu einer vermeintlichen Einwilligung gedeutet werden. Daher sollte der Name des Mieters dann entfernt werden. Der Mieter darf sich dann aber nicht aussuchen, was auf der Klingel steht. Es muss eine eindeutige Zuordnung der Klingel zu einer bestimmten Wohnung auch für Dritte weiterin möglich sein. Daher bietet es sich an, statt des Namens die Lagebezeichnung oder Nummer der Wohnung anzugeben.

Da dem Mieter ein datenschutzrechtlicher Anspruch zusteht, dass sein Name vom Klingelschild entfernt wird, kann die Gemeinschaft ihr Anligen einer einheitlichen Kennzeichnung wohl nicht durchsetzen. Denn nach dem Datenschutzrecht muss die Einwilligung immer freiwillig erfolgen.