Coronabedingte Mietausfälle verrechenbar

08.06.2020

Die Finanzbehörden von Bund und Ländern haben sich auf einige Regelungen für Steuerpflichtigte verständigt, die die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise abmildern sollen.

Dazu gehört auch der Verlustrücktrag wegen zu erwartender Mietausfälle 2020, die hauptsächlich gewerbliche Vermieter treffen können. Die coronabedingten Mietausfälle können mit Gewinnen des Vorjahres verrechnet werden, sofern eine Veranlagung für 2019 noch nicht erfolgt ist (§10d Absatz 1 Satz 1 EStG).

Zudem können die festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 herabgesetzt werden. Da eine hinreichende Prognose solcher Verluste in 2020 im Einzelfall vielfach schwierig ist, sollen Anträge auf Herabsetzung auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 vereinfacht abgewickelt werden können.

Der Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 und 2019 ist schriftlich oder elektronische (Elster) beim für Einkommenssteuer oder Körperschaftssteuer zuständigen Finanzamt zu stellen. Antragsberechtigt sind nur einkommenssteuer- oder körperschaftssteuerpflichtige Personen, die in 2020 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,2,3 oder 6 EStG). Zugleich muss der Antragsteller von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein.

Die Höhe des Verlustrücktrags für 2020 beträgt 15% der maßgelichen Gewinneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, bis zu einem Höchstbetrag von 1 Mio EUR (bei Zusammenveranlagen 2 Mio EUR). Die Vorauszahlungen für 2019 sind unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 neu zu berechnen und festzusetzen. Eine Änderung der Festsetzung führt zu einem Erstattungsanspruch.

In Fällen, in denen die Vorauszahlungen für 2019 aufgrund eines pauschalen Verlustrücktrags aus 2020 gemindert wurden, führt die Veranlagung für 2019 mangels Berücksichtigung eines Verlustrücktrags aus 2020 (da die Veranlagung 2020 noch nicht erfolgt ist) zunächst zu einer Nachzahlung für 2019. Diese ist auf Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos zu stunden, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für 2020 ausgegangen werden kann.