Bauliche Veränderungen durch Mieter

24.09.2018

Wände streichen oder mit Dübeln ein Regal befestigen sind noch ein vertragsmäßiger Gebrauch der Wohnung, die keine Zustimmung des Vermieters bedürfen.

Bauliche Veränderungen wie das Verlegen von Laminat, Einbau elektrischer Rollläden, Einbau von Sicherheitsschlössern, Smart-Home-Technik oder die Erneuerung der Fliesen sind Modernisierungen, die die Beschaffenheit und Substanz der Wohnung verändern und bedürfen der Zustimmung des Vermieters.

Grundsätzlich gilt, dass die Entscheidung des Vermieters in seinem freien Ermessen steht. Nur in besonderen Fällen besteht eine Zustimmungspflicht. Immer dann, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der baulichen Veränderung hat, das das Interesse des Vermieters am unveränderten Zustand übersteigt. Dies gilt beispielsweise, wenn die Wohnung in einen gängigen Standard des technischen Fortschritts versetzt wird, beispielsweise durch Verlegung einer Starkstromleitung zum Herd oder die Installation eines Internetanschlusses. Ebenso überwiegt das Mieterinteresse, wenn der Mieter für sich oder Angehörige die behindertengerechte Nutzung oder einen barrierefreien Zugang herstellen will.

Der Vermieter kann seine Genehmigung von Auflagen abhängig machen. Er kann die Auftragsvergabe an einen Fachbetrieb oder die Plicht zu Instandhaltung der baulichen Anlage verlangen.

Nimmt der Mieter eine bauliche Veränderung vor, ohne zuvor die Zustimmung des Vermieters eingeholt zu haben, kann dies den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung berechtigen.

Spätestens beim Auszug muss der Mieter die bauliche Veränderung wieder rückgängig machen. Dies gilt sowohl für Maßnahmen, zu denen die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich war, als auch für Maßnahmen, denen der Vermieter zugestimmt hat, sofern keine Übernahme (entgeltlich oder unentgeltich) vereinbart wurde.