Barrierefrei oder rollstuhlgerecht?
MIttlerweile finden sich häufig Begriffe wie "barrierefrei", "seniorengerecht", "altengerecht" oder "barrierearm" in Beschreibungen von Wohnungen oder Häusern. All diese Adjektive suggerieren, dass die Immobilie auf die Bedürfnisse von älteren oder in ihrer Bewegungsfähigkeit eingeschränkten Menschen ausgerichtet ist.
Was genau bedeuten diese Begriffe?
Die im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) vorgenommene Sinndeutung von "barrierefrei" ist zwar umfangreich, lässt aber noch reichlich Interpretationsspielraum. Durch welche konkreten baulichen Merkmale und durch welche Ausstattung eine Wohnung barrierefrei im Sinne des BGG wird - dazu ist im Gesetz nichts zu finden.
In der Norm DIN 18040-2 wird zwischen dem öffentlich zugänglichen Bereich - also der Infrastruktur des Bebäudes (Zufahrtswege, Garag, Flur, Hauseingang) und der Wohnung selbst unterschieden. Dabei werden leicht unterschiedliche Definitionen verwendet.
Beim öffentlichen Bereich wird der Begriff "barrierefrei" automatisch mit "rollstuhlgerecht" gleichgesetzt. Im privaten Wohnbereich hingegen wird zwischen diesen beiden Standards eine Unterscheidung getroffen.
"Rollstuhlgerecht" ist der umfassendere Begriff und umfasst alle Standards einer barrierefreien Wohnung. Darüberhinaus werden noch weitere Anforderungen erfüllt, beispielsweise bezüglich der Türbreiten, der notwendigen Bewegungsflächen oder der Höhe des WC.
Eine barrierefreie Wohnung ist dagegen nicht uneingeschränkt mit dem Rollstuhl nutzbar.