Airbnb muss Vermieter preisgeben!

18.01.2019

Die Ausgangslage

Der Freistaat Bayern hatte im Jahr 2017 das Gesetz gegen Zweckentfremdungen deutlich verschärft. Auf Verlangen der Gemeinden müssen seitdem Hausverwalter, Makler oder die Betreiber von Onlineportalen Informationen über die an Feriengäste vermieteten Wohnungen herausgeben.

Die Münchener Verwaltung forderte von Airbnb die Herausgabe der Namen und Anschriften der Anbieter, die ihre Wohnung mehr als acht Wochen im Jahr auf dem Onlineportal als Ferienwohnung offerieren. Wer seine Wohnung nur kurzzeitig vermietet, ist aktuell nicht betroffen.

Airbnb will seine Kunden nicht nennen

Das US-Unternehmen Airbnb wehrte sich dagegen, die Anschriften der angebotenen Wohnungen sowie die Namen und Anschriften der Gastgeber herauszugeben und klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht München.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass sich Airbnb, wenn es im Bundesgebiet agiert, an nationale Vorschriften halten muss. Die Forderung nach Auskunft zu bestimmten Wohnungen und Gastgebern sei zur Überwachung des Zweckentfremdungsrechts nach EU-Recht legitim. Airbnb als Vermittlerin der Wohnungen sei verpflichtet, die Stadt München dabei zu unterstützen und die hierfür erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Airbnb kann gegen das Urteil Berufung einlegen.

(VG München - Urteil vom 12.12.2018, Az. M 9 K 18.4553Az. M 9 K 18.4553)