Abgrenzung Sonder- und Gemeinschaftseigentum

14.08.2019

Namensschild
Das Namensschild als Bestandteil der Klingelanlage stellt eine Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs dar und ist daher als Gemeinschaftseigentum anzusehen. Gleiches gilt für die an oder neben der Wohnungstür angebrachten Namensschilder, da es sich um einen außerhalb der eigenen Wohnung gelegenen Gemeinschaftsbereich handelt.

Netzanschluss
Der erstmalige Anschluss an das Energieversorgungsnetz oder an Medien, wie das Rundfunk- und Fernsprechnetz, Fernseh- oder Internetempfang sind dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzurechnen. Hierzu zählen nicht das Aufstellen oder Einrichten von Anlagen, die einen selbstständigen Empfang ohne gemeinschaftlichen Anschluss gewährleisten (Parabolantenne).

Notbeleutchtung
Die Notbeleuchtung, wie auch die Beleuchtung der gemeinschaftlichen Anlagen gilt als Einrichtung des gemeinschaftlichen Gebrauchs und ist daher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Oberbelag (Boden)
Der Oberbelag des Bodens (Fliesen, Plattierung, Kunststoff, Holz) insbesondere im Bereich der abgegegrenzten Balkone und Terrassen kann Bestandteil des Sondereigentums sein. Eine nicht abgegrenzte, plattierte oder geflieste Terrassenfläche ist hingegen nicht sondereigentumsfähig, sondern Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Gleiches gilt für Bodenbeläge im Treppenhaus und der im Gemeingebrauch stehenden Kellerräume, diese gehören zum Gemeinschaftseigentum.

Oberlichter (Dach)
Oberlichter sind wesentlicher Bestandteil der Dacheinrichtung dund daher Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, unabhängig davon, ob sie sich im Sonder-/Teil- oder Gemeinschaftseigentum gefinden.

Parabolantenne
Ob eine Antennenanlage, wie auch die Parabolantenne oder das Breitbandkabel zum Sondereigentum gehört, richtet sich allein nach deren Zweckbestimmung. Dient die Antenne dem gemeinschaftlichen Gebrauch, so gehört sie zwingend zum Gemeinschaftseigentum. Hat ein Miteigentümer die Pararbolantenne allein angeschafft, eingerichtet und soll diese nur ihm dienen, ist diese als Sondereigentum anzusehen.

Parkett
Der Parkett-Bodenbelag im Sonder- oder Teileigentum selbst steht regelmäßig im Sondereigentum eines jeden Wohnungseigentümers, unabhängig davon, ob er fest mit dem Gemeinschaftseigentum verbunden ist oder nicht. Estrich, Trittschalldämmung sowie Bodenplatte oder Unterbodenkonstruktionen stehen hingegen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum. Gleiches gilt für die im Gemeinschaftseigentum befindlichen Parkettböden.

Parkplatz
Der Grundstücksteil, welcher mit Außenstellplätzen belegt ist, steht zwingend im Gemeinschaftseigentum. An den Stellplätzen kann, anders als in der Tiefgarage, kein Sondereigentum begründet werden. Die Nutzung von Außenstellplätzen wird in der Praxis durch die Beründung von Sondernutzungsrechten geregelt.

Pflanzen
Pflanzen, die in das Erdreich der Gemeinschaftsanlage eingepflanzt sind, stehen im Gemeinschaftseigentum, unabhängig davon, ob sie sich im Bereich eines Sondernutzungsrechtes befinden.

Pflanztöpfe
Pflanztöpfe, welche sich im Sonder-/Teileigentum befinden, stellen grundsätzlich Sondereigentum dar.

Pflanztöpfe, welche sich im Außenbereich oder in den Gemeinschaftsräumen befinden, insbesondere, wenn sie als Abgrenzung von im Sondernutzungsrecht stehenden Terrassen oder Gärten dienen, stellen Gemeinschaftseigentum dar. Gleiches gilt, wenn Pflanztröge an Balkonen oder Terrassen als konstruktive Gebäudebestandteile, zum Beispiel Absturzsicherung oder dem Blickschutz, dienen.

Putz
Ein verputzte Fassade ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und als gestaltendes Element der äußeren Erscheinung zwingend Gemeinschaftseigentum.