Abberufung des Verwalters - Neues WEG Gesetz

05.05.2021

Über die Abberufung des Verwalters müssen die Wohnungseigentümer beschließen. Der Beschluss kann in einer - wenn der aktuelle Verwalter nicht reagiert auch selbstorganisierten - außerordentlichen Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit gefällt werden. Hierzu ist notwendig, dass die Einladung an alle Eigentümer mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin versendet wird und dass darin die Abbestellung des aktuellen Verwalters bzw. die Bestellung eines neuen Verwalters benannt ist. Die Versammlung muss an einem nicht öffentlichen Ort stattfinden. Das kann auch das Wohnzimmer eines Eigentümers sein. Eigentümer, die nicht persönlich teilnehmen können, können sich auch online per Konferenztool zuschalten. Wichtig ist ein Protokoll über den Beschluss zu erstellen und zu versenden. Es sollte auch beschlossen werden, welche Eigentümer (evtl. der Beirat) bevollmächtigt werden, den neuen Verwaltervertrag abzuschließen.

Entweder verlangt der Verwaltungsbeirat oder 25% der Eigentümer die außerordentliche Eigentümerversammlung. Auch ein Wohnungseigentümer kann nach §18 Abs.2 WEG im Einzelfall verlangen, dass der Verwalter abberufen wird. Voraussetzung ist allein, dass die Abberufung dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.

Eines Abberufungsgrundes bedarf es nicht!

Die Gemeinschaft kann sich jederzeit von einem Verwalter trennen. Der Verwaltervertrag endet dann spätestens 6 Monate nach dem Tag der Abberufung. Abweichende Regelungen in der Teilungserklärung, dem Verwaltervertrag oder in Beschlüssen sind unwirksam. (§26 Abs. 5 WEG) Wichtig ist, neben dem Beschluss einen neuen Verwalter zu berufen auch die Kündigung des Verwaltervertrags des bestehenden Verwalters.