Ab 2021 strengere Grenzwerte für Öfen und Kamine

16.09.2020

Für Öfen und Kamine, die zwischen 1985 und 1994 in Betrieb genommen wurden, gelten ab 2021 strengere Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid. Die seit 2010 geltende erste Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (1. BImSchhV) - die sogenannte Kleinfeuerungsverordnung - sieht vor, dass Anlagen, die bis Ende 2020 die Grenzwerte für Staub (0,15 Gramm je Kubikmeter) und für Kohlenmonoxid (4 Gramm je Kubikmeter Abgas) nicht einhalten, mit Filtern nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden müssen.

Ältere Anlagen als 1985 in Betrieb genommene, konnten die Abgasmessung per Prüfbericht durch den Bezirksschornsteinfeger (BSFM) oder durch den Hersteller bescheinigen lassen. Für viele ältere Öfen ist die Frist bereits Ende 2017 abgelaufen. für die 26-35 Jahre alten Öfen und Kaminen endet sie nun am 31.12.2020. Für Einzelraumfeuerungsanlagen, die von 1995-21.3.2010 in Betrieb genommen wurden, läuft die letzte Übergangsfrist Ende 2024 aus.

Von den Regelungen ausgenommen sind:

  • nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen von weniger als 15 KW
  • offene Kamine
  • Grundöfen
  • historische Öfen von vor 1950
  • Öfen in Wohnungen, die allein zur Beheizung der Wohnung dienen

Über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte udn Fristen sollten Eigentümer im Rahmen der Feuerstättenschau vom zuständigen BSFM 2 Jahre vor Ablauf der Übergangsfrist informiert werden.

Wer trotz Verpflichtung die Grenzwerte nicht einhält, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR!