Schornsteinfeger-Gebühren steigen moderat - Anzahl Kehrungen evtl. reduzierbar

20.08.2020

Die in der Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) geregelten Gebühren für Schornsteinfeger steigen moderat an. In die Verordnung werden nun auch Gebühren für Mahnung und Ersatzvornahme (die Durchführung einer geschuldeten Handlung durch einen Dritten auf Kosten der eigentlich Pflichtigen) aufgenommen.

Der für die Gebührensätze maßgebliche Arbeitswert wird erstmals seit 2012 von 1,05 auf 1,20 EUR erhöht und im Gegenzug die Möglichkeit zur Reduzierung der Kehrhäufigkeit für emissionsarme Feuerstätten geschaffen.

Da die Feuerstättenschau regemäßig nur zweimal innerhalb von sieben Jahren durchgeführt und bescheinigt werden muss, fällt die Kostensteigerung insgesamt moderat aus.

Eigentümer von Holzpelletöfen oder von Feuerungsanlagen zur Verbrennung fester Brennstoffe, die mehr als gelegentlich aber nicht regelmäßig benutzt werden, können nun die Reduzierung der Kehrhäufigkeit beantragen. Der Antrag kann während der Kehrung mündlich gestellt werden.

Der Bezirksschornsteinfeger kann die Anzahl der Kehrungen auf einmal jährlich herabsetzen, wenn

  • eine rückstandsarme Verbrennung erkennbar ist
  • die Betriebs- und Brandsicherheit sichergestellt bleibt
  • die Feuerstätte geringe Emissionsgrenzwerte für Staub und CO aufweist
  • der für die Feuerstätte benutzte Schornstein nur einfach belegt ist