Ohne Rechnung? Bittere Konsequenzen!

11.02.2021

Ein Vertrag, bei dem Arbeiten eines Unternehmer ohne Rechnung ausgeführt werden, sind nichtig! Der Vertrag muss hierzu nicht schriftlich geschlossen worden sein, auch mündliche Vereinbarungen oder die Ausführung eines Angebots eines Handwerksbetriebs sind Verträge. Ein zunächst ordnungsgemäß zustande gekommener Vertrag kann im Gesamten nichtig werden, wenn bspw. zusätzliche Leistungen ohne Rechnung in bar abgewickelt werden.

Die Rechtsfolgen eines nichtigen Vertrags sind gravierend: keine der Vertragsparteien kann daraus Ansprüche ableiten. Für den Handwerksbetrieb heißt dies, dass er keinen Anspruch auf Vergütung oder Wertersatz hat, selbst wenn die Arbeiten vollständig und ordnungsgemäß ausgeführt wurden.

Hat der Besteller bereits Abschläge bezahlt hat er ebenfalls keinen Anspruch auf Rückzahlung, wenn der beauftragte Betrieb die Arbeiten nicht wie vereinbart oder mangelhaft ausführt. BGH Urteil VII ZR 216/14 vom 11.06.2015

Darüber hinaus stehen dem Besteller keine Gewährleistungsansprüche wegen mangelhafter Ausführung zu. BGH Urteil VII ZR 6/13 vom 01.08.2013. Der Auftraggeber geht also das Risiko ein, die Mängel durch einen kostspieligen zweiten Auftrag beseitigen lassen zu müssen.

Handwerkbetriebe sind verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung und Abnahme eine Rechnung zu stellen und diese 10 Jahre aufzubewahren. Besteller müssen diese Rechnungen - unter Androhung von Bußgeldern - mindestens 2 Jahre aufbewahren. Wird Steuerhinterziehung festgestellt, kann dies mit einer Haftstrafe oder mit Bußgeld geahndet werden. Der Besteller begeht zwar keine Steuerhinterziehung, er kann aber wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestraft werden. Bei Verstößen gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz drohen bis zu 50.000 EUR.