Neue Vorgaben für den Energieausweis

12.05.2021

Wer eine Wohnung  neu vermieten oder verkaufen will, braucht dazu einen Energieausweis. Nach Abschluss des Vertrags muss dem Mieter oder Käufer eine Kopie des Energieausweises übergeben werden. Ab 1.11.2020 gelten dafür neue Regeln des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). 

Es gibt zwei Arten von Ausweisen: den Energiebedarfsausweis, in dem die theoretischen Energieverbräuche des Gebäudes berechnet werden und der Energieverbrauchsausweis, bei dem die tatsächlichen Energieverbräuche der letzten drei Jahre die Grundlage der Berechnung bilden. Für Bestandsgebäude mit fünf oder mehr Wohnungen, die den Anforderungen der Wärmeschutzverordnung vom 11.08.1977 entsprechen, kann der günstigere Energieverbrauchsausweis ausgestellt werden.

Energieausweise müssen die wesentlichen Daten zum Gebäude und zur Wärmeversorgung, das Energielabel mit der Angabe des Energiebedarfs oder Energieverbrauchs, die Vergleichswerte sowie die Energieklassen enthalten. Außerdem, soweit möglich, Modernisierungsempfehlungen. Neu ist die zusätzliche Angabe zu den Treibhausgasemissionen, mit der über die Klimawirkung des Gebäudes informiert werden soll. Energieausweise verlieren spätestens nach 10 Jahren ihre Gültigkeit.

Vermieter und Verkäufer müssen den Energieausweis rechtzeitig vorlegen und übergeben. Im Falle des Verstoßes droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 EUR.