Mieterhöhrung im Gewerberaum
Auf Gewerberaum-Mietverhältnisse ist der örtliche Mietspiegel nicht anwendbar. Es gibt auch keine vergleichbaren Erhöhungsinstrumentarien wie es das Gesetz für den Wohnraum vorsieht, etwa durch die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete, die Benennung von Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten.
Bei unbefristeten Gewerberaummietverträgen kann eine Mieterhöhung - wenn man keine Einigkeit findet - nur durch eine Änderungskündigung erreicht werden. Der Vermieter kündigt das Mietverhältnis fristgerecht auf den nächstmöglichen Zeitpunkt. Dafür benötigt er - anders als beim Wohnungsmietrecht - keinen Kündigungsgrund.
Zugleich bietet er dem Mieter die Fortsetzung bzw. Neubegründung des Mietverhältnissses zu einer höheren Miete an und setzt eine Annahmefrist. Dabei ist unbedingt auf die Einhaltung der Schriftform zu achten. Der Mieter muss dann entscheiden, ob er das Objekt "verliert", wenn er sich nicht auf die Anpassung einlässt.
Besser ist es, die Mietentwicklung in einem länger laufenden Gewerberaum-Mietverhältnis von Anfang an festzuschreiben. Dies entweder durch Staffelmieten, wonach sich die Miete immer zu einem bestimmten Zeitpunkt um einen bestimmten Betrag automatisch erhöht oder durch Indexierung der Miete. Dies ist aber nur bei Mietverträgen von einer Mindestlaufzeit von 10 Jahren möglich oder wenn der Mieter durch einseitige Verlängerungsoptionen die Möglichkeit hat diese Mietzeit zu erreichen. Die Mietentwicklung wird dann z.B. an den Verbraucherindex gekoppelt.